Widerrufsfrist für Altverträge endet am 27. Juni 2015

Mit der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 wurde in Art. 229 §32 EGBGB eine Übergangsfrist zur Erklärung des Widerrufs bei sog. Altverträgen eingeräumt, die regelmäßig am 27. Juni 2015 endet!

Mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 32 EGBGB eine Übergangsfrist zur Erklärung des Widerrufs bei sog. Altverträgen eingeräumt, die regelmäßig am 27.06.2015 endet!
Diese Regelung gilt sowohl für Verträge über eine Warenlieferung (z.B. einem Kaufvertrag) als auch für Darlehens-/ Kreditverträge und Versicherungsverträge, sofern eine Widerrufsbelehrung kraft Gesetzes notwendig ist. Dieses ist in der Regel der Fall.

Bis zu diesem Tag (27.06.2015) kann das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach altem Recht noch ausgeübt werden. Danach ist der Widerruf nur noch in Einzelfällen möglich. Die Regelung betrifft insbesondere den Widerruf von Kreditverträgen, die typischerweise auf eine mehrjährige Tilgungsdauer ausgelegt sind. Bei diesen hat sich erst in den letzten Jahren gezeigt, dass sich der Widerruf für den Verbraucher wirtschaftlich lohnen kann. Die zum Vertragszeitpunkt vereinbarten Darlehenszinsen (Effektivzinssatz) liegen zum Teil erheblich unter den von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Zinssätzen entsprechender Kredite. Hier sind zum Teil erhebliche Zinsrückzahlungen möglich.
Der Widerruf ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10.03.2009 -XI ZR 33/08-) grundsätzlich auch bei bereits abgewickelten Darlehensverträgen möglich.
Daneben hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass viele Widerrufsbelehrungen deutscher Banken und Sparkassen fehlerhaft sind und deshalb der Widerruf noch möglich ist.

Rechtsanwalt Jurisch führt derzeit mehrere außergerichtliche und gerichtliche Verfahren hierzu und kann Sie schnell über die rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs beraten.

Sie sollten deshalb möglichst sofort klären, ob es noch Verträge gibt, bei denen ein Widerruf in Frage kommt.

Die von Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Ascheberg betriebene Website Webrecht-Jurisch bietet Online-Händlern die für den rechtssicheren Betrieb des Webshops notwendigen Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrungen sowie die zahlreichen gesetzlich vorgesehenen Hinweise zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Daneben werden alle Rechtsdienstleistungen rund um den Webshop oder das Ladengeschäft angeboten. Der von RA Jurisch herausgegebene Newsletter kann kostenfrei bezogen werden.

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Mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 32 EGBGB eine Übergangsfrist zur Erklärung des Widerrufs bei sog. Altverträgen eingeräumt, die regelmäßig am 27.06.2015 endet!
Verbraucher sollten insbesondere ihre Darlehensverträge auf die Rechtmäßigkeit der dortigen Widerrufsbelehrung überprüfen lassen.

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