Immobilienbesitzer können von steuerlichen Neuregelungen profitieren

Der Fiskus hat das Steuerrecht in Bezug auf die Absetzbarkeit von Erweiterungen des Wohnraums reformiert, was viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Denn ab sofort können für 2014 – unter bestimmten Umständen sogar rückwirkend – Hauseigentümer von den beschlossenen, erweiterten Absetzungsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer profitieren. Schon seit 2006 gibt es die Möglichkeit, 20 % der Handwerkerleistungen (max. 1.200 Euro) für Renovierung, Wartung oder Reparatur steuerlich geltend zu machen. Neu ist nun die Möglichkeit, auch bei einer Erweiterung – wie etwa einem Anbau, einem Wintergarten oder einem Dachausbau – eine steuerliche Entlastung zu beantragen. Das Finanzamt hält hierzu entsprechende Informationen bereit – so beschreibt ein Anwendungsschreiben (eine Art Leistungskatalog) des Bundesfinanzministeriums die einzelnen Möglichkeiten und was genau abgesetzt werden kann und was nicht. Grundsätzlich entscheidend ist bei der geplanten Absetzbarkeit von entsprechenden Kosten, dass diese überwiesen wurden und eine Rechnung als Nachweis existiert. Bezahlt der Auftraggeber in bar, kann keine Anrechnung erfolgen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der ausführende Betrieb im Handelsregister eingetragen ist oder ob ein nicht eingetragener Kleinunternehmer Hand anlegt.

Rechtsgrundlage

Die neue Regelung fußt auf dem Paragraphen 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Zu den angegebenen Aufwendungsarten zählen ab sofort nun auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung von zusätzlicher Wohn- und Nutzfläche in einem vorhandenen Haushalt (also nicht bei Neubauten). Es bleibt bei der Berücksichtigung von Kosten für die Arbeitsleistung, womit auch weiterhin reine Materialkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Ebenso nicht steuerlich abzugsfähig sind Maßnahmen, die mit Hilfe öffentlicher Förderungen bezuschusst wurden. Zu vielen Regelungen gibt es unter Umständen bei Berücksichtigung der individuellen Situation Ausnahmen. Nicht ohne Grund besteht das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums aus 37 Seiten. Allerdings betrifft dies auch die Regelungen zu haushaltnahen Beschäftigungsverhältnissen und Pflege- und Betreuungsleistungen. Es empfiehlt sich, das Ganze auch mit einem Fachberater (z. B. einem Steuerberater) zu erörtern.

Welche Kosten sind absetzbar?

Wer seinen Wohnraum erweitert, kann beispielsweise die Aufwendungen für Arbeitslohn, für die Anfahrt oder auch für Maschinenmieten absetzen. Bei einem Keller- oder Dachausbau oder der Schaffung z. B. eines zusätzlichen Kinderzimmers kann sich dies aufgrund der notwendigen Arbeitszeiten richtig lohnen, aber auch beispielsweise beim Einbau eines Kamins oder bei Arbeiten an Mauern und Wänden. Dazu sollten derlei Positionen in der Handwerkerrechnung am besten separat ausgewiesen werden. Baumaterial kann hingegen nicht abgesetzt werden. Weiterhin absetzbar sind kleinere Schönheitsarbeiten wie Malern, Gartenarbeiten, Tapezieren oder Modernisierungsmaßnahmen wie die Erneuerung von Bad- oder Küchenanlagen, das Ersetzen von Fenstern und Türen oder die Erneuerung von Bodenbelägen. Doch Achtung: Wer eine komplette Immobilie neu baut, kann die entsprechenden Kosten nicht absetzen. Auch im Zusammenhang mit Förderungen wie z. B. eines KfW-Darlehens gibt es in der Regel keine Möglichkeit, die Kosten steuerlich abzusetzen. Im Einzelfall sollte der Steuerpflichtige jedoch einen Steuerberater konsultieren, um so optimal zu profitieren.

Jetzt günstige Zinsen nutzen

Mit den neuen Regelungen im Steuerrecht können vorhandene Immobilien besonders günstig erweitert werden. Wer jetzt beispielsweise sein Dach ausbaut, kann die notwendigen finanziellen Mittel nicht nur sehr günstig vom Kreditinstitut bekommen, sondern kann die entstandenen Arbeitskosten auch noch steuerlich geltend machen. Der Berliner Immobilienfachmann Andreas Schrobback empfiehlt daher, dass sowieso schon geplante Maßnahmen nun ausgeführt werden sollten. Wer bisher noch gar nicht über eine Wohnraumerweiterung nachgedacht hat, kann durchaus einmal die Realisation eines Anbaus oder eines Wintergartens oder auch eines neuen Balkons ins Auge fassen. Aus finanzieller Sicht stellen sich diese Maßnahmen ob des günstigen Finanzierungszinsniveaus am Kapitalmarkt und aufgrund der neuen steuerlichen Möglichkeiten jedenfalls sehr attraktiv dar. Wenn man alle Möglichkeiten berücksichtigt, ist es ggf. ohne größeres Risiko möglich, diese Maßnahmen durchzuführen – auch wenn man nur über ein mittleres Einkommen verfügt.

Immobiliengruppe Deutschland
Andreas Schrobback

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